Gebäude-Energie-Gesetz GEG 2019

Die Klimaziele stehen fest: Bis 2050 soll der Gebäudebestand in Deutschland klimaneutral sein und der Anteil erneuerbarer Energien bereits bis zum Jahr 2020 auf 14 % steigen. Der Weg, um diese Ziele zu erreichen, steht bislang jedoch nur unzureichend fest.

Bisher gab es hierfür mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) verschiedene parallel laufende Gesetze.

Diese werden mit der Einführung des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG) – dem „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, wie es in vollem Umfang heißt – nun in einer einzigen Regelung zusammengefasst.

Eine wesentliche Aufgabe des neuen GebäudeEnergieGesetzes ist es, die von der EU geforderten Niedrigstenergie-Gebäudestandards ab 2019 für öffentliche und ab 2021 für privatwirtschaftliche Gebäude zu definieren und einzuführen. Dieser Standard ist dabei politisch in der EU-Gebäuderichtlinie festgeschrieben, wobei die Mitgliedsstaaten die Höhe der Gesamtenergieeffizienz jeweils selbst mit Werten füllen dürfen.

Neuerungen durch das GEG

  • Der Niedrigstenergie-Gebäudestandard gilt ab 2019 für Nichtwohngebäude (bzw. ab 2021 für alle Gebäude), wenngleich eine Verschärfung der Energieeinsparverordnung (EnEV) durch den Koalitionsvertrag ausgeschlossen wurde, sodass weiterhin die Regelungen der EnEV 2016 gelten. Damit hat sich die Regierung gegen die Orientierung am KfW55-Standard entschieden. Die bisherige Ausnahmeregelung der EnEV für Hallen über 4 m Raumhöhe, die mit dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, entfällt im GEG jedoch.
  • Die Hauptanforderungsgröße für die Energieeffizienz von Gebäuden bleibt der Jahres-Primärenergiebedarf, wobei Biogas fortan mit einem Faktor von 0,6 in der energetischen Bilanz eingesetzt werden darf. Für Fernwärmenetze gilt hingegen ab 2021 die Zugrundelegung der Carnot-Methode zur Berechnung des Primärenergiefaktors.
  • Die Innovationsklausel sieht ab 2023 vor, dass Gebäude ihre Einsparwerte anstelle des Primärenergiebedarfes auch durch den CO2-Austoß bemessen sollen. Zum anderen besteht in Quartieren die Möglichkeit, alte gegen neue Gebäude aufzurechnen. Gleichzeitig wird die Nennung von CO2-Emissionen im Energieausweis verpflichtend.
  • Die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien kann künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden. Bei der Berücksichtigung in der Bilanzierung ergeben sich hier jedoch Ausnahmen, wenn der Strom für Stromdirektheizungen genutzt wird.
  • Die energetischen Anforderungen und Pflichten bi Bestandsgebäuden bleiben hingegen weitgehend unverändert. Allerdings wird die derzeitige Regelungslücke der EnEV geschlossen, durch die bislang an das Anbringen von Dämmschichten auf der Wandaußenseite keine energetischen Anforderungen gestellt werden konnten.
  • Die Anforderungen zur Vorlage eines Energieausweises bei Verkauf oder Vermietung werden auch auf Immobilienmakler ausgeweitet. Gleichzeitig werden die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten bei der Erstellung des Ausweises erhöht und die Einteilung der Energieeffizienzklassen von der benötigten Endenergie auf den Primärenergiebedarf umgestellt. Die Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude wird zudem auch auf Handwerker und staatlich anerkannte Techniker mit entsprechender Fortbildung ausgeweitet.
  • Ein vorläufiger Energieausweis für die Bauphase wird eingeführt.
  • Die Berechnung der U-Werte erfolgt auf Basis der neuen DIN 4108-4 in der Fassung 2017-03.
  • Zur verbesserte Durchsetzung der Regularien erhalten die nach Landesrecht zuständigen Behörden eine allgemeine und vollstreckbare Anordnungsbefugnis, die sich neben dem Bauherrn oder Eigentümer auch auf beteiligte Dritte wie Planer oder Handwerker ausweitet.

Mit der Einführung des Gesetzes ergibt sich darüber hinaus auf politischer Ebene eine Kompetenzverschiebung zur Fortschreibung der Regelungen weg vom Bauministerium zugunsten des Bundeswirtschaftsministeriums. Allerdings steht das Inkrafttreten des Gesetzes noch bis Frühjahr oder Sommer 2019 aus, da eine Ratifizierung bislang ausblieb.