Gebäudeenergiegesetz – GEG 2024

Vor allem die Vorgabe von 65 Prozent Erneuerbarer Energien beim Einbau neuer Heizungen ab dem 01. Januar 2024 schlug bereits Wellen, bevor die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes endgültig verabschiedet wurde. Dabei unterscheidet das GEG 2024 zwischen Bestands- und Neubauten, gewährt unterschiedliche Fördermittel und benennt Übergangsfristen, sodass der Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung problemlos gelingen soll. Zudem gibt es Ausnahmeregelungen für das Beheizen von Hallenbauten mit einer Deckenhöhe von mehr als 4 Metern. Wir haben die wichtigsten Infos rund um die Gesetzesänderung zusammengefasst und zeigen die Besonderheiten im GEG für Hallenheizungen auf.

Was ist das GEG?

Rund die Hälfte der Deutschen heizt aktuell noch mit Gas, ein Viertel mit Öl. Die Fernwärme rangiert mit rund 14 Prozent auf Rang drei. Um die Klimaziele zu erreichen, gilt das Gebäudeenergiegesetz seit dem 01. November 2020 als Art. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze für alle beheizten oder klimatisierten Gebäude. Ausnahmen gelten lediglich für weitgehend offenstehende Gebäude, Stallungen, Traglufthallen oder provisorische Gebäude. Eine erste Änderung des GEG trat zum 01. Januar 2023 in Kraft, Anfang Januar 2024 folgt die zweite Novelle.

Das Gesetz enthält Vorgaben zu Wärmedämmstandards und der Heizungstechnik, Anforderungen an Hitzeschutzmaßnahmen im Sommer und Rechnungsmethoden, um den Energiehaushalt eines Gebäudes zu ermitteln. Als erneuerbare Energie gilt laut des GEG:

  • Geothermie
  • Umweltwärme, die z. B. eine Wärmepumpe nutzt
  • Abwärme aus anderen Prozessen in einem Fernwärmenetz
  • selbst erzeugter Photovoltaikstrom
  • selbst erzeugte Wärme durch Solarthermie
  • selbst erzeugte Windkraft
  • Wärme aus Biomasse (z. B. Holzpellets oder Biogas)
  • grüner Wasserstoff

Die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes zum 01. Januar 2024 leitet endgültig den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen ein und will damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter reduzieren – und bis zum Jahr 2045 vollständig beenden.

Methoden des klimafreundlichen Heizens

Grundsätzlich ist das GEG 2024 technologieoffen. Das bedeutet, dass eine freie Wahl verschiedener Technologien besteht, um im Gesamtergebnis die 65-Prozent-Quote nach §71 zu erfüllen. Pauschale Erfüllungsoptionen sind:

  • Anschluss an ein Fern- oder Gebäudewärmenetz
  • Einbau einer elektrischen Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung, d. h. im Verbund mit einer Strahlungsheizung, mit mindestens 30 % Wärmepumpenleistung nach §71h oder Prüfung der Wärmepumpe nach DIN EN 14825
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie
  • Einbau einer Biomasseheizung (Holzheizung, Pelletheizung, etc.) mit mindestens 65 % Wärmebereitstellung
  • Einbau einer Heizung, die grünen oder blauen Wasserstoff nutzt
  • Betrieb einer Gas-Strahlungsheizung mit 65 % erneuerbaren Energien wie Wasserstoff, Biomethan oder Bio-Flüssiggas

Ideale Lösungen sind beispielsweise Kombinationen aus Wärmepumpen, Wasserstoff- oder Gas-Dunkelstrahlern und gegebenenfalls auch Elektroheizungen, die mit PV-Anlagen gespeist werden.

Daneben ist es möglich, individuelle Lösungen umzusetzen, die nach DIN 18599 zertifiziert sind. Dabei unterscheidet das GEG 2024 hinsichtlich seiner Vorschriften nach Neu- und Bestandsbauten. Zudem gibt es vor allem im Hallenbau Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen, die es beim Einbau einer neuen Hallenheizung zu berücksichtigen gilt.

Für die Nutzung von Wärmepumpen als Hybridheizungen gelten dabei besondere Auflagen. So muss der Wärmebedarf vorrangig über die Wärmepumpe gedeckt werden, die einzelnen Wärmeerzeuger, die die Pumpe speisen, müssen über eine gemeinsame Steuerung verfügen, ein Brennwertkessel muss bei fossilen Energieträgern genutzt werden und die thermische Leistung mindestens 30 % der Heizlast betragen.

Vorschriften des GEG 2024 für Neubauten

Unabhängig von Wohn- und Nicht-Wohngebäuden gibt es im GEG die Unterscheidung zwischen Bestands- und Neubauten. Für alle geplanten Neubauten in einem Neubaugebiet, für die ein Bauantrag nach dem 01. Januar 2024 gestellt wird, gilt laut der Novelle des GEG 2024:

  • In Neubaugebieten muss der Anteil erneuerbarer Energien bei der Heizungsanlage mindestens 65 Prozent betragen. Es gelten jedoch Übergangsfristen, z. B. beim Anschluss an ein zukünftiges Wärmenetz.
  • Außerhalb von Neubaugebieten, d. h. zum Schließen von Baulücken, gilt der Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien frühestens ab dem Jahr 2026. Hier unterscheiden sich jedoch die Regelungen der Kommunen.
  • Stellen Sie den Bauantrag zwischen dem 01. Januar 2024 und dem 30. Juni 2026 (bei Städten mit mehr als 100.000 Einwohnenden) bzw. 30. Juni 2028 (bei Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnenden) und hat Ihre Kommune noch keine Entscheidung zur Gebietsausweisung für ein Wärmenetz, das einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, erstellt, ist weiterhin der Einbau einer vollständig mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizung gestattet.
  • Ab 2029 müssen alle Heizungen einen steigenden Anteil an Biomethanenergie oder grünen oder blauen Wasserstoff nutzen (2029: 15 Prozent, 2035: 30 Prozent, 2040: 60 Prozent).
  • Fällt eine Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnenden eine Entscheidung über ein Wärme- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet bereits vor dem 30. Juni 2026, gilt die Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent Erneuerbarer Energien einen Monat nach Bekanntgabe der Ausweisungsentscheidung. Diese Quoten gelten nur dann nicht, wenn Sie nicht binnen von zehn Jahren an ein Wärmenetz angeschlossen werden können oder es an rechtlichen Anforderungen für die Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff mangelt.

Vorschriften des GEG 2024 für Bestandsbauten

Im Bestandsbau gelten andere Regelungen als für Neubauten. So sind Hauseigentümer:innen oder auch Unternehmen, die Bürogebäude oder Hallen mit einer Deckenhöhe von weniger als 4 Metern betreiben, nicht gezwungen, bestehende Heizungsanlagen sofort auszutauschen, sondern können die Investition anhand der Übergangsfristen planen.

  • Eine Heizung, die nicht funktioniert, sich jedoch reparieren lässt, muss nicht zwingend ausgetauscht werden.
  • Ist die Heizung hingegen kaputt und lässt sich nicht reparieren, gelten Übergangsfristen von fünf Jahren beziehungsweise 13 Jahren bei Gasetagenheizungen sowie für die temporäre Nutzung einer gebrauchten Gasheizung.

Wer in diesem Fall bereits jetzt auf eine Heizung mit Erneuerbaren Energien umsteigt, kann von einer Förderung profitieren.

Gebäudeeigentümer:innen müssen bereits vor der Novelle des GEG 2024 einen Heizkessel nach 30 Jahren durch einen neuen austauschen, sofern es sich nicht um einen Brennwertkessel in einem Ein- oder Zwei-Familienhaus handelt, das sie seit dem 01. Februar 2002 oder länger bewohnen. Hier gelten die gleichen Regelungen wie im Neubau entsprechend der Fristen nach Gemeindegröße.

Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen für Hallenheizungen im GEG 2024

Bei Hallen mit einer Deckenhöhe von mehr als 4 Metern gibt es die Möglichkeit, sich von der 65 %-Regelung zu befreien beziehungsweise es bestehen gemäß §71m spezielle Übergangsfristen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Nutzungsdauer oft kürzer ausfällt als bei Wohngebäuden und der Einbau zentraler Heizungssysteme daher ungleich teurer wäre.

So gilt beim Austausch einzelner Geräte eine Frist von zehn Jahren, die ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem der erste Infrarotstrahler oder Warmluftheizer erneuert wurde. Die Regelung, 65 % erneuerbare Energien zu nutzen, muss daher nach elf Jahren umgesetzt werden. Es ist also möglich, Heizungsanlagen weitere zehn Jahre lang komplett fossil zu betreiben, bevor der Umstieg auf 65 % erneuerbare Energien innerhalb des elften Jahres erfolgen muss. Beim Austausch der kompletten Heizungsanlage beträgt die Übergangsfrist zwei Jahre.

Reduziert sich der Energieverbrauch nach dem Austausch einer Heizung gegenüber der alten Anlage um 40 % und mehr, darf das fossile System bis zum Jahr 2044 im Einsatz bleiben. Der Nachweis für dezentrale Heizungssysteme muss hier bis spätestens zwei Jahre nach dem Einbau erfolgen, indem der Heizenergieverbrauch ein Jahr lang erfasst wird. Auch Effizienzgewinne durch Ventilatoren, Solarthermie oder der Nutzung von Abwärme fließt in die Berechnung ein. Möglich ist dies beispielsweise beim Austausch einer alten Warmluftheizung gegen eine moderne Dunkelstrahler-Infrarotheizung. Liegen die Einsparungen beim Austausch der Heizung zwischen 25 und 40 %, kommt die 65 %-Regel der erneuerbaren Energien anteilig zur Anwendung.

 

Betrieb von Öl- und Gasheizungen im GEG 2024 für Hallenheizungen

Der Betrieb von Öl- und Gasheizungen ist auch weiterhin möglich, beispielsweise als Hybridlösung in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage, beim Betrieb mit grünem Gas oder auch als Übergangslösung. Aber auch der Einbau von Hell- und Dunkelstrahlern ist nach dem GEG bei Raumhöhen über 4 Metern aufgrund ihrer großen Energieeffizienz weiterhin noch möglich, der Betrieb von „dezentralen Gas-Infrarot-Strahlern bzw. Gas-Warmlufterzeugern“ ohne erneuerbare Energien ist in §10 Abs. 4 geregelt.

Die Nutzung von fossilem Gas ist bis Ende 2034 dann möglich, wenn die Heizung neben fossilem Gas auch 100 % Wasserstoff verbrennen kann und es seitens des Netzbetreibers einen Transformationsplan gibt, der ab 2035 eine vollständige Lieferung von 100 % Wasserstoff plant. Bereits ab 2030 müssen 50 %, ab 2035 65 % des genutzten Gases aus erneuerbaren Brennstoffen wie Biogas stammen.

Werden Heizungen mit fossilen Brennstoffen ab 2024 eingebaut, ist zuvor eine verbindliche Beratung durch eine:n Energieberater:in, Schornsteinfeger:in, Heizungsinstallateur:in oder Elektrotechniker:in obligatorisch, der oder die auf wirtschaftliche Risiken und Alternativen hinweist.

 

Heizung mit Erneuerbaren Energien – Fördermittel nutzen

Wer bereits vor der gesetzlichen Verpflichtung zum Einbau klimafreundlicher Heizungen auf Erneuerbare Energien setzt, profitiert nicht nur von Einsparungen bei den Energiekosten, sondern kann ab dem 01. Januar 2024 die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) nutzen. Vorgesehen sind dabei die folgenden Fördermittel und Kredite, die sowohl für Wohngebäude als auch für Hallenheizungen gelten:

  • Die Grundförderung beim Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung wird mit einer Grundförderung in Höhe von 30 Prozent der Kosten bezuschusst.
  • Für den Austausch einer fossilen Heizung die mindestens 20 Jahre alt ist, ist bis 2028 zusätzlich ein Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent der Kosten vorgesehen.
  • Hauseigentümer:innen, die ihre Immobilie selbst nutzen und über ein jährlich zu versteuerndes Gesamteinkommen von weniger als 40.000 Euro verfügen, gibt es einen einkommensabhängigen Bonus in Höhe von 30 Prozent.
  • Insgesamt ist eine Gesamtförderung von bis zu 70 Prozent der Kosten möglich.

Daneben ist die Energieberatung über die Bundesförderung Energieberatung Wohngebäude (EBW) förderfähig und auch die Förderbank KfW plant verbilligte Sonderkonditionen beim Zins für Haushalte mit einem Einkommen von bis zu 90.000 Euro im Jahr.

 

Klimafreundliche Hallenheizung

Das GEG 2024 gilt auch für Gewerbe- und Industriebauten, d. h. die Modernisierung von Hallenheizungen sowie bei Neubauten. Nutzen Sie unsere jahrzehntelange Expertise beim Bau von modernen und effizienten Hallenheizungen, um Ihre Heizungsanlage zu modernisieren oder eine klimafreundliche Heizung in Ihrer Halle zu montieren. Wir unterstützen Sie gern bei der Planung, Dimensionierung und er baulichen Umsetzung, damit Sie künftig von Energieeinsparungen profitieren und über eine Heizungsanlage verfügen, die sich an neuesten technischen Entwicklungen und Anforderungen orientiert, die Auflagen des GEG 2024 nachhaltig erfüllt und beispielsweise als H2ready-Hallenheizung auf die Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff auch für die Zukunft gerüstet ist.