Zusammenführung von EEWärmG, EEG und EneV

Die energetischen Vorgaben im Gebäudesektor waren lange Zeit komplex und nicht immer frei von Widersprüchen. Um hier einen einheitlichen Regulierungsrahmen zu schaffen, erfolgte Anfang November 2020 die Zusammenführung der geltenden Normen des Energieeinsparungsgesetzes (EEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie dem Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem abgestimmten Regelwerk, dem Gebäudeenergiegesetz (GEG).

  • In der EnEV sind bautechnische Standards hinsichtlich der Energieeffizienz geregelt.
  • EEG und EEWärmeG dienen dazu, um den Ausbau der Energieversorgung mit erneuerbaren Energieträgern zu fördern. Bestandteil der Gesetzestexte sind dabei auch die staatlichen Förderprogramme.

Entstehung des GEG

Das GEG entstand auf Basis der EU-Gebäuderichtlinie, nach der neue Nichtwohngebäude als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden müssen. Das gilt seit 2019 für öffentliche Bauten, ab 2021 sind davon alle Gebäude betroffen. Der dazu erforderliche Standard sollte zunächst im Rahmen des EEG geschaffen werden, doch verständigten sich zuständige Ministerien stattdessen für eine Vereinheitlichung der bisherigen Regelungen. Es folgten mehrere Entwürfe, bis der Bundestag am 18. Juni 2020 eine finale Fassung beschloss, die im Juli durch den Bundesrat gebilligt wurde.

Das Ziel des Gesetzes ist die sparsame Nutzung von Energie in Gebäuden sowie eine möglichst umfassende Berücksichtigung erneuerbarer Energiequellen zur Erzeugung von Wärme und Strom für den laufenden Betrieb.

Was steht in EnEV, EEG und EEWärmeG?

Aufbau des GEG

Das GEG ist in neun Teile gegliedert:

  • Teil 1: Allgemeiner Teil
  • Teil 2: Anforderung an neu zu errichtende Gebäude
  • Teil 3: Bestimmungen zu Bestandsgebäuden
  • Teil 4: Bestimmungen zu Anlagen der Heiz- und Kühltechnik, Warmwasserversorgung und Lüftung
  • Teil 5: Energieausweise
  • Teil 6: Bestimmungen zur finanziellen Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien
  • Teile 7-9: Bestimmungen zu Sonderfällen, Vollzugs- und Übergangsfristen

Was hat sich im GEG gegenüber EnEV, EEG und EEWärmeG geändert?

Durch die Zusammenführung der bisher geltenden Normen und Gesetze haben sich einige Anforderungen an den Neubau von Gebäuden verändert, andere hingegen bleiben im Vergleich zu den alten Regularien unverändert. Von einer Verschärfung wurde allerdings bislang abgesehen, wenngleich diese aufgrund einer im Gesetz verankerten Überprüfung im Jahr 2023 noch folgen kann.

Das Anforderungsniveau für Neubauten bleibt unverändert

Die im Rahmen der Änderungen der EnEV 2016 hinsichtlich der primärenergetischen Anforderungen an Neubauten bleiben unverändert bestehen. Das gilt auch für die Anforderungen an den Wärmeschutz. Allerdings erfolgt im Jahr 2023 eine im Gesetz verankerte Überprüfung „unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit“. Mögliche Verschärfungen könnten dann ab 2024 in Kraft treten.

Kaum Veränderungen bei der Referenzgebäudebeschreibung

Auch hier finden sich kaum Veränderungen gegenüber den Anforderungen der EnEV aus dem Jahr 2013. Ergänzt wurde lediglich eine Referenzausführung für Wohngebäude um Systeme der Gebäudeautomation. Zudem gab es eine Umstellung der Referenzausführung zur Wärmeerzeugung bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit bis zu 4 Metern Deckenhöhe von einem Öl- auf einen Erdgas-Brennwertkessel.

Der Nachweis des gebäudetypologisch abgeleiteten Transmissionswärmeverlust entfällt

Bislang galten für die Regelung der Anforderungen an den Wärmeschutz zwei verschiedene Größen:

a) ein individuell über das Referenzgebäude zu bestimmender Transmissionswärmeverlust

b) ein gebäudetypologisch abgeleiteter Transmissionswärmeverlust

Für Wohngebäude entfällt b) künftig als zu erbringende Nachweisgröße.

Primärenergiefaktoren bleiben nahezu unverändert

Der Jahres-Primärenergiebedarf bleibt auch weiterhin die Hauptanforderungsgröße für die Energieeffizienz eines Gebäudes. Einzig geändert hat sich hier, dass die Primärenergiefaktoren jetzt direkt im GEG geregelt werden.

Anforderungen an Bestandsgebäude

  • Die energetischen Anforderungen ändern sich im Bestand nicht.
  • Eine Regelungslücke zur EnEV zugunsten dem Anbringen von Dämmschichten an der Außenwand wurde geschlossen.
  • Der Nachweis über die Einhaltung von Anforderungen kann weiterhin über die Bilanzierung des gesamten Gebäudes oder den Bauteilnachweis erfolgen.
  • Bei Erweiterungen oder Ausbauten des Bestands entfällt die Unterscheidung von Erweiterungen mit oder ohne Wärmeerzeuger. Bei Erweiterungen mit neuem Wärmeerzeuger gelten lediglich Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz. Ein Nachweis über die gesamtenergetische Bilanzierung ist nicht mehr nötig.

Die Nutzungspflicht erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden

Bereits im EEWärmeG waren Bauherren zu einer anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien verpflichtet. Diese Regelung gilt auch im GEG, wobei durch die Neuregelung auch Biogas, Biomethan oder biogenes Flüssiggas in einem Brennwertkessel genutzt werden können.

Grundsätzlich steigt durch das GEG die Anrechenbarkeit von Strom aus erneuerbaren Energien auf den Primärenergiebedarf.

Die Ersatzmaßnahme „Einsparung von Energie“ nach dem EEWärmeG wird unverändert beibehalten. Gleichzeitig entfällt die bisherige Anforderung an eine Übererfüllung um m15 Prozent des Jahresenergiebedarfs, wodurch die Maßnahme künftig leichter erfüllt werden kann.

Eine Neuerung des GEG ist, dass die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien auch durch in Gebäudenähe erzeugten Strom aus regenerativen Energiequellen erfüllt werden kann, wenn dadurch mindestens 15 Prozent des Wärmebedarf gedeckt ist. Bei Wohngebäuden ist auch ein Nachweis über die Anlagengröße möglich.

Optionaler Nachweis über CO2-Emissionen und Quartierslösungen

Die Innovationsklausel sieht vor, dass die Anforderungen des GEG durch eine spezielle Befreiung der Behörde anstelle über den Primärenergiebedarf auch über die CO2-Emissionen nachgewiesen werden können. Diese Regelung geht mit geringeren Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz einher und gilt zunächst bis 2023.

Gefördert werden durch die Innovationsklausel zudem quartiersbezogene Konzepte, wonach eine gemeinsame Erfüllung der Anforderungen über das Quartier möglich ist.

Neue Regelungen bei der Erstellung von Energieausweisen

  • Die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise differenziert künftig nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Damit können auch Handwerker und anerkannte Techniker diese ausstellen.
  • Gleichzeitig steigen die Sorgfaltspflichten für die Aussteller an, die nicht erstellte Berechnungen fortan überprüfen und gegebenenfalls ablehnen müssen. Ein Verstoß gegen diese Richtlinie wird mit einem Bußgeld geahndet.
  • Bei größeren Renovierungen oder einem Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern ist ein Beratungsgespräch zum Energieausweis durch einen Energieberater künftig verpflichtend.

Verbot von Ölheizungen ab dem Jahr 2026

Das Klimaschutzprogramm 2030 sieht ab dem Jahr 2026 ein Verbot von Ölheizungen und von Kohleheizungen vor. Allerdings enthält das GEG hierzu zahlreiche Ausnahmeregelungen.

Steuerliche Fördermaßnahmen sind vorgesehen

Gebäudesanierungen werden durch das GEG in Zukunft gefördert. Das gilt sowohl für Einzelmaßnahmen als auch vollständige Sanierungen auf das Niveau des KfW-Effizienzhauses. Daneben gibt es spezielle Förderungen für den Austausch von Heizungen.

Fristen zur Umsetzung des GEG

Das GEG gilt ab dem 01. November für alle Bauvorhaben, deren Bauantrag oder Bauanzeige nach diesem Datum erfolgt. Wurde der Bauantrag bis einschließlich 31. Oktober 2020 gestellt, gilt hier das alte Recht von EnEV, EnEG und EEWärmG.

Bei nicht genehmigungspflichtigen, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben gilt der Zeitpunkt des Baubeginns. Liegt dieser nach dem 31. Oktober 2020, ist hier das GEG anzuwenden.

Aufgrund der Komplexität der Anforderungen ist es sinnvoll, sich bei der Planung und Durchführung von Neubauten sowie der Modernisierung von Bestandsgebäuden Unterstützung von Experten mit Fachexpertise einzuholen.