Gebäude-Energie-Gesetz GEG 2020

Das neue Energiesparrecht – Vereinheitlichung durch das GEG

Zum 01. November 2020 tritt ein neues Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Als Art. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze führt es die bisherigen drei Gesetze Energieeinspargesetz, Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen.

Es steht in einem Zusammenhang mit der EU-Gebäuderichtlinie, die bereits ab 2019 Vorschriften für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand, ab 2021 für alle neuen Gebäude vorsieht.

Was ist im GEG 2020 neu?

Die meisten der neuen Regelungen betreffen Bauherren von neuen Gebäuden, während sich im Bestand zunächst nicht allzu viel ändert. Veränderungen sind beispielsweise:

  • Anforderungen an einen Niedrigstenergie-Standard, wonach alle Gebäude den Anforderungen des KfW-Effizienzhaus 55 entsprechen müssen.
  • Vereinfachtes Nachweisverfahren durch Wegfall der EnEV-Bewertung nach DIN V 4108-6 und DIN-V 4701-10 bei Wohngebäuden, Berechnung aller Gebäude nach Anforderungen der DIN V 18599 ab 2024
  • Anrechnungsmöglichkeiten gebäudenah erzeugten Stroms
  • Angabe des CO2-Ausstoßes im energieausweis
  • Effizienzvorteile durch SmartHome-Technik
  • Energieberatung vor einer Sanierung
  • Ölheizungsverbot ab 2026
  • Energieausweise bereits während der Bauphase
  • Nach der Innovationsklausel muss nicht jedes einzelne Gebäude die Energieanforderungen erfüllen, sondern das Quartier, sodass in allgemein energieeffizienten Quartieren einige Mindestleister erlaubt sind.

Einführung neuer DIN-Normen

Im Zuge der Einführung des GEG wird auch auf neue DIN-Normen umgestellt. Das betrifft z. B.

  • die neue DIN V 18599:2018-09 (Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung – Teil 1: Allgemeine Bilanzierungsverfahren, Begriffe, Zonierung und Bewertung der Energieträger)
  • die neue DIN 4108-4 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte).

Ziele des GEG

Das Ziel des Bundesgesetzes ist gemäß §1 Abs. 1 der möglichst geringe Einsatz von Energie sowie die Fokussierung auf erneuerbare Energien, um Wärme, Kälte oder auch Strom für den Betrieb von Gebäuden zu nutzen. Die öffentliche Hand nimmt durch das Gesetz dabei eine Vorbildfunktion ein.

Für wen gilt das GEG?

Das Gesetz gilt für alle Gebäude, bei denen Energie zum Heizen oder Kühlen benötigt wird – unabhängig davon, ob es sich um Wohn- oder Nichtwohngebäude handelt. Gleichzeitig nimmt das Gesetz jedoch auch zahlreiche Gebäudetypen vom Wirkungsbereich aus. Das sind unter anderem

  • Betriebsstätten zur Tierzucht
  • zweckbedingt lange offenstehende Gebäude
  • unterirdische Bauwerke
  • Gewächshäuser
  • Traglufthallen und Zelte
  • nicht dauerhaft errichtete Gebäude
  • Kirchen und Gebetshäuser
  • selten beheizte Wohngebäude
  • Gebäude mit Innentemperaturen von weniger als 12°C

Aufbau und Inhalte des GEG

Das Gebäudeenergiegesetz gliedert sich in neun verschiedene Teile, wobei konkrete Anforderungen, die sich aus dem Gesetz ergeben, oft durch einen Verweis auf DIN-Normen geregelt sind.

Teil 1

§§1-10

Allgemeiner Teil

Teil 2

§§10-45

Anforderungen an Neubauten

Teil 3

§§46-56

Bestimmungen zu Bestandsgebäuden

Teil 4

§§57-78

Anlagen der Heiz- und Kühltechnik, Warmwasserversorgung und Raumlüftung

Teil 5

§§79-88

Energieausweise

Teil 6

§§89-91

Bestimmungen zur finanziellen Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien

Teile 7

§§92-103

Bestimmungen zu behördlichen Befugnissen, verpflichtenden Nachweisen und möglichen Ausnahmen

Teil 8

§§104-109

Besondere Anforderungen oder Ausnahmen, Bußgeldvorschriften sowie Anschluss- und Benutzungszwänge gemeinsamer Energieversorgungsanlagen

Teil 9

§§110-114

Übergangsvorschriften

Die Anforderungen im Einzelnen

In jedem der neun Teile des GEG werden spezielle Anforderungen an den Bestands- und Neubau, aber auch die Gebäudetechnik formuliert, die im Folgenden skizziert werden sollen.

Allgemeiner Teil

In diesem einleitenden Teil werden Ziele und Zweck sowie der Wirkungsbereich des Gesetzes festgelegt. Daneben gibt es Informationen zur Wirtschaftlichkeit, der Benennung von Verantwortlichkeiten und der Definition wichtiger Begriffe.

Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude

Art. 10 bestimmt einen Niedrigstenergie-Standard, der jedoch nicht über die bisherigen Anforderungen hinausgeht, d. h. von einem Endenergiebedarf von 45–60 kWh/m² pro Jahr ausgeht. Eine Überprüfung findet allerdings 2023 statt, um das Gesetz gegebenenfalls weiterzuentwickeln.

Art. 23 gestattet einen Abzug des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms vom Primärenergiebedarf, sofern dieser unmittelbar nach der Erzeugung selbst genutzt wird. Bei der Nutzung zu Heizzwecken gilt hierbei eine Beschränkung.

Regelungen für Bestandsgebäude

Im Bestand darf sich die energetische Qualität durch Baumaßnahmen nicht verschlechtern. Für die oberste Geschossdecke ist eine Dämmung zwingend vorgeschrieben.

Regelungen zu Heizungs- und Kühlanlangen

Ab 2026 sollen dem GEG zufolge neue Heizungen, die mit festen fossilen Brennstoffen oder Öl betrieben werden, im Bestand nur noch eingebaut werden, wenn der Wärmebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird.

Vorlagepflicht für Energieausweise

Aus §80 Abs. 3 bis 5 ergibt sich eine Vorlagepflicht bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf nicht nur für Vermieter und Verkäufer, sondern auch für Immobilienmakler. Im Wohnungsbau muss ein Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 ausstellungsberechtigten Person führen, wenn dieses kostenlos angeboten wird. Bestandteil dieses Teils der GEG sind auch die Angaben, die im Energieausweis enthalten sein müssen.

Welche Fristen gelten für laufende und künftige Bauprojekte?

Tritt das GEG zum 01. November in Kraft, gibt es für aktuell laufende Projekte Sonderregelungen und Übergangsfristen. Maßgeblich ist hierbei das Datum, an dem es zu einem Einreichen des Bauantrags oder der Erstattung einer Anzeige kommt. Bei nicht genehmigungspflichtigen Bauten ist hingegen der Zeitpunkt des Baubeginns entscheidend.

Bereits laufende Bauprojekte

Es gelten weiterhin die bisherigen Regeln der EnEV 2014, EnEV ab 2016, EnEG 2013 und EEWärmeG 2011.

Bauprojekte mit neuem Bauantrag, eingereicht bis 31. Oktober 2020

Bauantrag ist am 1. Nov. 2020 noch nicht genehmigt

Für das Bauvorhaben gelten weiterhin die Regeln der EnEV 2014, bzw. EnEV ab 2016 sowie des EEWärmeG 2011.

Ist der Antrag bis zum 01. November noch nicht genehmigt, kann der Bauherr eine Prüfung nach GEG 2020 anfordern. Das setzt allerdings eine entsprechende Planung voraus.

Bauantrag am 1. Nov. 2020 oder später einreichen

Es gelten die Regeln des GEG 2020.

Bauanzeige bis spätestens 31. Okt. 2020 erstatten

Es gelten weiterhin die bisherigen Regeln der EnEV 2014, EnEV ab 2016, EnEG 2013 und EEWärmeG 2011.

Bauanzeige am 1. Nov. 2020 oder später erstatten

Es gelten die Regeln des GEG 2020.

Ausführung eines nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhabens bis spätestens 31. Okt. 2020 beginnen

Es gelten weiterhin die bisherigen Regeln der EnEV 2014, EnEV ab 2016, EnEG 2013 und EEWärmeG 2011.

Ausführung eines nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhabens am 1. Nov. 2020 oder später beginnen

Es gelten die Regeln des GEG 2020.

Weitere Informationen rund um das neue GEG finden sich auf der Seite geg-info.de.