Die Lüftungsanlagenrichtlinie


Lüftungs- und Leitungsanlagen in Gebäuden tragen maßgeblich zum Risiko einer Brandausbreitung bei. Entsprechend dient die Lüftungsanlagenrichtlinie (LüAR) der zu erfüllenden baurechtlichen Schutzmaßnahmen und -ziele und regelt die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen in dem jeweiligen Bundesland. 
Die bautechnische Bestimmung basiert auf der Landesbauordnung, wobei eine länderübergreifende Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie (M-LüAR) als Vorlage für die Ausarbeitung der einzelnen Länder dient.

Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie (M-LüAR)

Die Muster-Richtlinie dient der Vereinheitlichung der einzelnen Länderverordnungen. Die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz, ein Gremium, das sich aus Vertretern aller Bundesländer zusammensetzt, aktualisiert die Muster-Richtlinie immer wieder.

Entwicklung der Musterrichtlinie

Die Fassungen der Musterrichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen aus den Jahren 1977 und 1984 enthielten bereits konkrete Angaben zur Ausführung des Brandschutzes. Allerdings ergab sich durch die Umsetzung der MBO 2002 die Erfordernis einer Änderung der M-LüAR. Entstanden ist damit die M-LüAR 2005, die seitdem immer weiter angepasst wurde. Die letzte Änderung erfolgte im Dezember 2015.
Bei der letzten Änderung wurden insbesondere die Abschnitte 4 und 7 modifiziert - „Anforderungen an den Feuerwiderstand von Luftleitungen und Absperrvorrichtungen von Lüftungsanlagen“ sowie „Lüftungsanlagen für besondere Nutzung“. Die Änderungen betreffen damit z. B. Vorgaben für die Feuerwiderstandsfähigkeit von Lüftungsleitungen und Absperrvorrichtungen von Lüftungsanlagen sowie Richtlinien für Lüftungsleitungen mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verschmutzungsgefahr und chemischer Kontamination. In Abschnitt 7 gibt es neue Vorgaben für die Be- und Entlüftung von Wohnungen und kleineren Nutzungseinheiten von bis zu 200 m².
 

Inhalt der Lüftungsanlagenrichtlinie 

Die LüAR setzt sich zusammen aus:

  • einem Textteil mit den einzelnen Anforderungen.
  • einem Teil mit schematischen Darstellungen und zusätzlichen Vorschriften

Der Textteil besteht dabei aus zehn Teilen, die im Folgenden skizziert werden.

Geltungsbereich

In der Lüftungsanlagenrichtlinie sind die Anforderungen formuliert, die sich aus §41 MBO (Musterbauordnung) ergeben. Das sind beispielsweise 

  • die Betriebssicherheit und Brandsicherheit
  • die Nutzung nicht-brennbarer Baustoffe
  • das Verhindern der Übertragung von Staub und Gerüchen ebenso wie einer Brandausbreitung über raumabschließende Bauteile hinweg sowie 
  • das Verbot, Lüftungsleitungen auch für die Abluft zu nutzen

Ausgenommen von diesen Regularien sind Gebäude der Klassen 1 und 2, Wohninnenräume sowie Nutzungseinheiten, die sich auf maximal 400 m² und höchstens zwei Geschosse beziehen.

Eine weitere Anforderung an den Brandschutz ergibt sich aus §14 MBO:
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und deren Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Die jeweils aktuellen Musterbauordnungen der Bauministerkonferenz finden sich in dieser Liste.
 

Begriffe

Hier erfolgt eine Definition der Begriffe Lüftungsanlagen und -leitungen: Lüftungsanlagen sind hiernach auch Klimaanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen. Sie bestehen aus Lüftungsleitungen und allen zu ihrer Funktion erforderlichen Bauteilen und Einrichtungen. Lüftungsleitungen wiederum bestehen aus von Luft durchströmten Bauteilen inklusive ihrer Verbindungen, Befestigungen, Dämmschichten, brandschutztechnischen Ummantelungen, Dampfsperren, Folien, Beschichtungen und Bekleidungen.

Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen

Dieser Abschnitt regelt die Anforderungen an die Brennbarkeit von Baustoffen sowie zu Beschichtungen, Dämmschichten oder lokal begrenzen Bauteilen. Untergliedert ist der Abschnitt in die folgenden Unterpunkte:

  • 3.1 Grundlegende Anforderungen
  • 3.2 Verwendung brennbarer Baustoffe
  • 3.2.1 Lüftungsleitungen
  • 3.2.2 Beschichtungen und Bekleidungen sowie Dämmschichten
  • 3.2.3 Lokal begrenzte Baustoffe und kleine Bauteile von Lüftungsanlagen
  • 3.2.4 Übrige Bauteile und Einrichtungen von Lüftungsanlagen
     

Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Lüftungsleitungen und Absperrvorrichtungen von Lüftungsanlagen

Aus diesem Absatz ergibt sich, dass die Anforderungen nach §41 MBO als erfüllt gelten, wenn die folgenden Abschnitte 5-8 eingehalten werden. In Abschnitt 4.2 sind vor allem auch Ausführungskriterien von Brandschutzklappen vermerkt. 

  • 4.1 Grundlegende Anforderungen
  • 4.2 Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen für die Verwendung

Die Ausführungsbestimmungen einzelner Bauteile regelt die M-LüAR in den folgenden Abschnitten, die wie folgt strukturiert sind.

Anforderungen an die Installation von Lüftungsleitungen

Neben der Leitungsführung enthält dieser Abschnitt auch Besonderheiten zu Lüftungsleitungen, in denen sich in besonderem Maße brennbare Stoffe ablagern können, Zu- und Umluftanlagen.

  • 5.1 Auswahl und Anordnung der Bauteile

    • 5.1.1 Lüftungsleitungen mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verschmutzungsgefahr sowie mit chemischer Kontamination
    • 5.1.2 Mündungen von Außenluft- und Fortluftleitungen
    • 5.1.3 Zuluftanlagen
    • 5.1.4 Umluftanlagen
    • 5.1.5 Lüftungsleitungen und andere Installationen
  • 5.2 Verlegung von Lüftungsleitungen

    • 5.2.1 Alle Leitungsabschnitte
    • 5.2.2 Leitungsabschnitte, die feuerwiderstandsfähig sein müssen
    • 5.2.3 Leitungen im Freien
    • 5.2.4 Lüftungsleitungen oberhalb von Unterdecken
    • 5.2.5 Brandschutz im Dachraum
       

Einrichtungen zur Luftaufbereitung und Lüftungszentralen

In diesem Abschnitt werden spezielle Gerätschaften wie Lufterhitzer, Wärmerückgewinnungsanlagen oder auch spezielle Filtermedien thematisiert.

  • 6.1 Lufterhitzer
  • 6.2 Filtermedien, Kontaktbefeuchter und Tropfenabscheider
  • 6.3 Wärmerückgewinnungsanlagen
  • 6.4 Lüftungszentralen für Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen

    • 6.4.1 Grundlegende Anforderung
    • 6.4.2 Bauteile, Fußböden und Öffnungen der Lüftungszentralen
    • 6.4.3 Ausgänge von Lüftungszentralen
    • 6.4.4 Lüftungsleitungen in Lüftungszentralen
       

Lüftungsanlagen für besondere Nutzungen

Unter bestimmten Bedingungen bedarf es keiner Brandschutzklappe, sondern auch eine andere Absperrvorrichtung ist ausreichend. Dieser Abschnitt regelt die geltenden Ausnahmen für die folgenden Bereiche:

  • 7.1 Lüftungsanlagen zur Be- und Entlüftung von Wohnungen bzw. abgeschlossenen Nutzungseinheiten max. 200 m²
  • 7.2 Lüftungsanlagen mit Ventilatoren für die Lüftung von Bädern und Toilettenräumen
  • 7.3 Lüftung von nichtgewerblichen Küchen
     

Abluftleitungen von gewerblichen oder vergleichbaren Küchen, ausgenommen Kaltküchen

In Küchen gelten spezielle Anforderungen an Lüftungen, da hier sowohl Gerüche als auch fettige Dämpfe entstehen, gegen die Lüftungsanlagen in besonderem Maße geschützt sein müssen.

  • 8.1 Baustoffe und Feuerwiderstandsfähigkeit der Abluftleitungen
  • 8.2 Ventilatoren
  • 8.3 Fettdichtheit der Abluftleitungen
  • 8.4 Vermeidung von Verschmutzungen; Reinigungsöffnungen

Gemeinsame Abführung von Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten

Dieser Abschnitt setzt die Bestimmungen des vorhergehenden Abschnittes fort und thematisiert im Speziellen die Abluftführung über eine gemeinsame Nutzung mit der Abgasanlage aus einer Feuerstätte, was nach §41 MBO in speziellen Fällen zulässig ist.

  • 9.1 Grundlegende Anforderungen
  • 9.2 Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe
  • 9.3 Küchenabluft und Abgas aus Kochgeräten für feste Brennstoffe

Anforderungen an Lüftungsanlagen in Sonderbauten

Hier gibt es einen zusätzlichen Absatz zu gesondert gelagerten Einzelfällen hinsichtlich zusätzlicher Maßnahmen wie zusätzliche Rauchauslöseeinrichtungen für Brandschutzklappen zur Verhinderung der Rauchübertragung.

Schematische Darstellungen

Dieser Abschnitt enthält schematische Skizzen, die bei der baulichen Ausführung zu berücksichtigen sind, um die Richtlinien zu erfüllen. Das sind sowohl horizontale wie auch vertikale Lösungen in Fluren, Schächten oder durch eine Lüftungsführung durch das Dach.
 

Umsetzung der Anforderungen

Der Ersteller eines Brandschutzkonzeptes ist für die Definition projektspezifischer Schutzziele verantwortlich, die durchaus auch von der Lüftungsanlagen-Richtlinie abweichen können. Diese enthält schließlich nicht für jeden Einzelfall Details, sodass durchaus immer wieder ein projektspezifische Betrachtung erforderlich ist.
Genauso wichtig erscheint auch die Koordinierung der am Bau beteiligten Gewerke, die mit dem Bau der Lüftungsleitungen beauftragt sind. Schließlich liegt die Ursache bei einer Brandentwicklung und teilweise schweren Verläufen nur selten an minderwertigen Produkten. Meist sind Planungs- oder Ausführungsfehler schuld. Wichtig für ein sicheres Lüftungssystem sind damit im Wesentlichen:

  • ein frühzeitig zwischen allen Fachplanern abgestimmtes und erstelltes Brandschutzkonzept
  • eine vollständige Ausschreibung
  • die Beauftragung kompetenter Fachfirmen
  • eine sorgfältige Kontrolle der baulichen Maßnahmen hinsichtlich der Berücksichtigung vorhandenen Brandübertragungs- und Entstehungsrisiken von Lüftungs- und Leitungsanlagen